Die Antwort von O2, eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur und die hoffentlich wirksamen Kündigungs-E-Mails an die beiden Abzocker-Firmen. So geht die Geschichte weiter…

20.07.2010: Die O2-Kundenbetreuung schreibt mir.

VON: O2 Kundenbetreuung
AN: Tim Reiser

Guten Tag Herr Reiser,

vielen Dank für Ihre E-Mail.

Wir können Ihre Verärgerung verstehen.

Möglicherweise kennen Sie solche Angebote: Während einer TV-Werbepause können Sie sich einen Klingelton, ein tolles Logo oder ein neues Spiel auf Ihr Handy laden. Über das Fernsehen aber auch über viele Zeitschriften werden mittlerweile unterschiedlichste Dienstleistungen angeboten.

Die Anforderung solcher Applikationen erfolgt meist per SMS an eine bestimmte Kurzwahlnummer. Auch über WAP-Portale oder über das Internet können Sie sich eine Vielzahl solcher Dienste direkt auf Ihr Mobilfunkgerät schicken lassen.

Bei einer Bestellung wird oftmals automatisch ein Abonnement aktiviert, das monatlich oder auch wöchentlich in Rechnung gestellt wird.

Die meisten Anbieter solcher Dienste nutzen für die Bezahlung ihrer Services die Abrechnung über die Mobilfunkrechnung des jeweiligen Netzbetreibers. Wird ein bestelltes Abo beim entsprechenden Dienste-Anbieter nicht gekündigt, so wird dieses jeden Monat über Ihre Mobilfunkrechnung abgerechnet – auch wenn der Anschluss oder das Abonnement während des entsprechenden Zeitraumes nicht genutzt wurde. O2 stellt den Dienst nur gemäß Mitteilung des jeweiligen Anbieters in Rechnung.

Wir verstehen, dass Sie überzeugt sind, selbst kein Abonnement aktiv in Anspruch genommen zu haben.

Um nun weitere Folgekosten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, schnellstmöglich mit der Firma Net Mobile Tel: 0180 5 24 00 77; in Kontakt zu treten, um den Vorgang zu klären und den unerwünschten Dienst zu kündigen.

Ansprechpartner für Mehrwertdienste ist auch die Verbraucherzentrale oder die Bundesagentur für Telekommunikation.

Da wir Sie als Kunden sehr schätzen, haben wir Ihrem Kundenkonto  den Betrag von 50,- brutto EUR gutgeschrieben.

Die Verrechnung der Gutschrift erfolgt automatisch mit dem Endbetrag der aktuellen bzw. der nächsten Rechnung. Sie können diese Gutschrift in den Rechnungsdetails Ihrer Rechnung unter der Rubrik »Beträge aus dem Vormonat« als »Kulanzgutschrift« nachvollziehen.

Sofern Ihre Rechnungsdaten bereits zum Druck weitergegeben wurden, kann die Gutschrift in der kommenden Rechnung nicht mehr ausgewiesen werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Für weitere Fragen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung und wünschen Ihnen eine entspannte Woche.

Freundliche Grüße

Ihr o2 Team

Ich bin mir nicht sicher, ob das eine “entspannte Woche” werden kann.

26.07.2010: Ich schreibe zurück.

VON: Tim Reiser
AN: O2 Kundenbetreuung

Sehr geehrte/r Herr/Frau W*****,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung, welche mich allerdings nur zum Teil zufrieden stimmt.

Wie solche Abonnements zu Stande kommen können ist mir bekannt. Ich habe jedoch weder eine Nummer aus einem TV-Spot oder einer Print-Anzeige gewählt, noch habe ich über das Internet einen solchen Dienst aktiviert. Viel wichtiger ist jedoch, dass ich nie auch nur irgendetwas per SMS bestätigt habe! Und zudem habe ich nie Klingeltöne, Spiele oder sonstige Anwendungen auf mein Handy geschickt bekommen.

Ich habe also nie etwas bestätigt und nie eine Leistung erhalten.
Ein solches Abonnement hätte demnach nie zu Stande kommen dürfen.
Damit werte ich diese Abbuchungen nach wie vor als Betrug.

Die Rechnungen erhalte ich von O2. Einen Hinweis “im Namen und Auftrag von” gibt es auf der Rechnung nicht, also ist O2 mein Ansprechpartner, wenn ich etwas zu reklamieren habe. Abgesehen davon: Versuchen Sie doch bitte mal selbst, über die von Ihnen genannte 0180er-Nummer überhaupt irgendjemand ans Telefon zu bekommen! (Mal abgesehen davon, dass diese Nummer wieder Geld kostet.) Eine Kündigung über diese Telefonnummer ist nicht möglich.

Beschwerdeschreiben an die Verbraucherzentrale und die Bundesagentur für Telekommunikation — vielen Dank für diesen Hinweis — sind bereits auf dem Weg, doch auch die werden mein konkretes Problem nicht lösen.

Des weiteren haben Sie meine Bitte zur generellen Sperrung aller Mehrwertdienste von Drittanbietern übersehen. Ich bitte um eine umgehende Bestätigung dieser Sperrung. Ich sehe keine andere Möglichkeit, künftig solchen Ärger zu vermeiden.

Die Rechnungsgutschrift über 50 Euro werte ich als richtiges Zeichen. Allerdings ist die Situation für mich noch nicht gelöst. Daher behalte ich mir nach wie vor weitere Schritte vor — rechtliche Schritte und die umgehende Kündigung meines Mobilfunkvertrags eingeschlossen.

Es ist bitterschade, dass O2 derlei betrügerische Abzockereien offenbar bereitwillig unterstützt und Ihren Kunden auf der anderen Seite keine wirksame Schutzmechanismen dagegen anbietet. Aktuell habe ich — neben meinem Geld — schon über 3,5 Stunden Zeit für Recherchen, E-Mails und Beschwerdeschreiben verloren. Und wie es aussieht, wird es wohl nicht dabei bleiben…

Mit freundlichen Grüßen,
.tim reiser

Ok, die Verbraucherzentrale habe ich dann doch lieber außen vorgelassen, nachdem ich gesehen habe, dass dort praktisch alles Geld kostet. Da kann ich auch gleich zum Anwalt gehen.

26.07.2010: Per E-Mail schicke ich daher erstmal eine Beschwerde an die Bundesnetzagentur und schilde den kompletten Sachverhalt. Hat mir O2 ja selbst empfohlen.

28.07.2010: Völlig überrascht über die schnelle Reaktion und ausführliche Antwort lese ich heute morgen folgende E-Mail von der Bundesnetzagentur.

VON: Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
AN: Tim Reiser

Vorgangsnummer T2010-07-26-0254/216-14

Sehr geehrter Herr Reiser,

vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie beklagen, dass Ihnen, von Ihrem Mobiltelefonanbieter O2 Germany GmbH, Entgelte für MMS-Dienste (Multimedia Dienstleistungen) oder SMS-Dienste (Textnachrichten) der Diensteanbieter net mobile AG und Bob Mobile Deutschland GmbH in Rechnung gestellt werden. Sie bitten die Bundesnetzagentur, hier tätig zu werden.

Der Mobilfunkkunde kann, z. B. per SMS oder im Internet, ein Abonnement o. g. Leistungen bei einem Diensteanbieter bestellen. Der Kunde erhält dann in Abständen, abhängig vom Gegenstand des Vertrages, eine entsprechende Nachricht in Form einer MMS oder SMS. Für jede dieser ankommenden Nachrichten ist dann ein Entgelt zu bezahlen. Das Entgelt wird dem Mobilfunkkunden mit der Telefonrechnung des Telekommunikationsdiensteanbieters in Rechnung gestellt.

Gemäß § 45l Absatz 3 Telekommunikationsgesetz hat der Anbieter vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste, bei denen für die Entgeltansprüche des Anbieters jeweils der Eingang elektronischer Nachrichten beim Teilnehmer maßgeblich ist, dem Teilnehmer eine deutliche Information über die wesentlichen Vertragsbestandteile anzubieten. Dazu gehören folgende Einzelinformationen:

  1. Zu zahlender Preis einschließlich Steuern und Abgaben je eingehender Kurzwahlsendung.
  2. Die Höchstzahl der eingehenden Kurzwahlsendungen im Abrechnungszeitraum, sofern diese Angaben nach Art der Leistung möglich sind.
  3. Das jederzeitige Kündigungsrecht sowie die notwendigen praktischen Schritte für eine Kündigung.

Das Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste entsteht nicht, wenn der Teilnehmer den Erhalt der o.g. Informationen nicht bestätigt; dennoch geleistete Zahlungen des Teilnehmers an den Anbieter sind zurückzuzahlen.

Sie haben außerdem gemäß § 45l Absatz 2 TKG die Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste zum Ende eines Abrechnungszeitraumes, der die Dauer 1 Monats nicht überschreiten darf, mit einer Frist von einer Woche gegenüber dem Anbieter zu kündigen.

Gemäß § 45l Absatz 1 TKG können Sie zudem vom Anbieter einen Hinweis verlangen, sobald dessen Entgeltansprüche aus Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste im jeweiligen Kalendermonat eine Summe von 20 € überschreitet. Der Anbieter ist hierbei nur zur unverzüglichen Absendung dieses Hinweises verpflichtet.

Unterbleibt der Hinweis für Kalendermonate, vor deren Beginn der Teilnehmer den Hinweis verlangt hat und in denen der Hinweis unterblieben ist, kann der Anbieter den 20 € überschreitenden Betrag nicht verlangen. Um eine Kündigung dieser Dienste veranlassen zu können, sollten Sie sich bei der Beauftragung von entsprechenden Dienstleistungen den Diensteanbieter, die ggf. verwendete Kurzwahlrufnummer und das oftmals verwendete zusätzliche Kennwort notieren. Möglicherweise wurde in Ihrem Fall ein solches Abonnement abgeschlossen. Um diese Frage zu klären, müssten Sie sich noch einmal an den betreffenden Diensteanbieter, der hier Vertragspartner ist, wenden.

Falls die ggf. benötigte Kurzwahlnummer, z. B. mangels eines Einzelverbindungsnachweises, nicht bekannt ist, könnten Sie nach § 45i Telekommunikationsgesetz alternativ Einwendungen gegen die Höhe der Ihnen in Rechnung gestellten Entgelte erheben. Dann ist der Anbieter des Telekommunikationsdienstes grundsätzlich verpflichtet, Ihnen u. a. einen Einzelentgeltnachweis aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verbindungsdaten (einschließlich der Rufnummer) zu erteilen.

Die Angelegenheit können Sie im direkten Kontakt mit dem Diensteanbieter, ggf. auf dem ordentlichen Rechtsweg, klären.

In Ihrem Fall käme evtl. ein Schlichtungsverfahren in betracht. Gemäß § 47a  Telekommunikationsgesetz (TKG) können Sie die Bundesnetzagentur als Befriedungsinstanz anrufen, um Streitfälle zwischen Ihnen und Ihrem Telekommunikationsanbieter schlichten zu lassen. Ein Antrag an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur ist jedoch nur dann zulässig, wenn Sie als Antragsteller die Verletzung eigener Rechte, die Ihnen aufgrund der in § 47a TKG genannten Rechte zustehen, geltend machen, kein Gerichtsverfahren mit demselben Streitgegenstand rechtshängig ist und vor Antragstellung der Versuch einer Einigung mit dem Antragsgegner unternommen wurde. Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Sollten Sie die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wünschen, ist eine formelle Antragstellung erforderlich. Die Schlichtungsstelle wird Ihren Antrag auf Zulässigkeit prüfen.

[...]

An dieser Stelle finden Sie auch weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren. Sollten Sie kein Schlichtungsverfahren wünschen, steht es Ihnen frei, Ihr Anliegen auf dem ordentlichen Rechtsweg, ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts, weiter zu verfolgen.

Gestatten Sie mir bitte nachfolgende abschließende Hinweise.

Es ist gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht ausgeschlossen, dass neben der Nutzung von Internetzugangs- und Telefondiensten weitere kostenpflichtige Dienste über das Internet bzw. Telefon erbracht werden können. So kann neben der Nutzung des Internets oder Telefons auch eine geschäftliche Nutzung (Vertragsabschlüsse, Vereinbarungen über Lieferungen, sogar Vertragserfüllung wie z.B. Informationsvermittlung, Angebot von weiteren Dienstleistungen) stattfinden.

Die Problematik der Nutzung einer auf einer Website oder über das Telefon angebotenen zusätzlichen Dienstleistung und der Abrechnung auf der Telefonrechnung Ihres Mobilfunkanbieters unterfällt dem § 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen. Danach muss der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung auf Verlangen des Teilnehmers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten.

Es ist richtig, wenn Sie sich zur Klärung des Sachverhaltes an Ihren Mobilfunkanbieter  bzw. direkt an den betreffenden Diensteanbieter wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice

Wow! Das war mal echt (und komplett ironiefrei) hilfreich! Mit diesem neuen Wissen bewaffnet, habe ich heute doch gleich noch zwei E-Mails, je eine an Bob Mobile und Net Mobile geschickt, nachdem man dort ja telefonisch nicht sehr weit kommt und nur noch mehr Geld verliert. Da bis auf die Beträge, Rechnungsnummern und die Anschrift beide E-Mails identisch sind, poste ich hier nur eine der beiden Mails.

VON: Tim Reiser
AN: hotline@bobmobile.de, info@bobmobile.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schreibe Ihnen auf Grund der von der Telefónica o2 Germany GmbH & Co. OHG rechtswidrig abgebuchten Beträge für Ihre sog. “Mehrwertdienste” zu der Rufnummer 017xxxxxxxx. Konkret geht es um brutto 38,87 Euro aus der Rechnung 10444xxxxx/04, datiert zwischen dem 9.5. und 6.6.2010. Da ich mit Ihnen nie ein Vertrag abgeschlossen habe, sind die Forderungen schlicht unberechtigt.

Gemäß § 45l Absatz 3 Telekommunikationsgesetz hat der Anbieter vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste, bei denen für die Entgeltansprüche des Anbieters jeweils der Eingang elektronischer Nachrichten beim Teilnehmer maßgeblich ist, dem Teilnehmer eine deutliche Information über die wesentlichen Vertragsbestandteile anzubieten. Dazu gehören folgende Einzelinformationen:

  1. Zu zahlender Preis einschließlich Steuern und Abgaben je eingehender Kurzwahlsendung.
  2. Die Höchstzahl der eingehenden Kurzwahlsendungen im Abrechnungszeitraum, sofern diese Angaben nach Art der Leistung möglich sind.
  3. Das jederzeitige Kündigungsrecht sowie die notwendigen praktischen Schritte für eine Kündigung.

Nichts davon habe ich erhalten.

Das Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste entsteht nicht, wenn der Teilnehmer den Erhalt der o.g. Informationen nicht bestätigt; dennoch geleistete Zahlungen des Teilnehmers an den Anbieter sind zurückzuzahlen.

Eine Bestätigungs-SMS habe ich nie erhalten und demnach auch nie beantwortet. Dies belegen meine Einzelverbindungsnachweise.

Ich widerrufe daher den vermeintlichen Vertrag. Hilfsweise erkläre ich die Kündigung aller Dienstleistungen. Höchst hilfsweise fechte ich den Vertrag zudem wegen arglistiger Täuschung und Betrugs an. Nicht zuletzt fordere ich eine vollständige Rückerstattung bis zum 4.8.2010 auf folgendes Konto:

Inh: Tim Reiser
Kto: xxxxxxxxxx
BLZ: xxxxxxxx

Eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur über Ihre betrügerische Abzocke ist bereits getätigt. Die Einschaltung eines Anwalts zur Durchsetzung meines guten Rechts behalte ich mir ebenso vor wie die Erstattung einer Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Mit freundlichem Gruß,
.tim reiser

Customer-Care-technisch ganz weit vorne, habe ich auch schon je eine Eingangsbestätigung mit Ticketnummer erhalten. Beide aus Düsseldorf, beide mit der selben Customer-Care-Software… Irgendwie erhärtet sich von Mal zu Mal der Verdacht, dass hinter beiden Firmen die selben Macher stecken, auch wenn das Web-Impressum beider Anbieter etwas anderes erzählt.

Die Welt ist schlecht.
Mal sehen, wie das jetzt weitergeht…